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80634 München

Online-/Offline Handel

Wahl und Ausgestaltung des Handelssystems

Beschränkungen des Internet-Vertriebs bleiben auch unter der neuen Vertikal-GVO 720/2022 im Wesentlichen unzulässig. Die Neuerungen finden insbesondere in den folgenden Aspekten des Online-Vertriebs Anwendung:

  • Der Vertrieb über Drittplattformen wie Amazon oder eBay darf verboten werden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Luxusartikel oder technisch komplexe Produkte mit einem hohen Beratungsbedarf handelt. Hier setzt die Vertikal-GVO 720/2022 die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) um.
  • Die Kriterien für den online-Vertrieb, die ein autorisierter Händler erfüllen muss, müssen nicht wie bisher äquivalent oder gleichwertig mit denjenigen für den offline-Verkauf sein. Ein Anbieter darf also für den online-Verkauf schärfere Anforderungen stellen als für den Verkauf eines Händlers im Ladengeschäft.
  • Dem Händler bzw. Käufer kann aufgegeben werden, dass er die Produkte in einer bestimmten Mindestmenge oder einem bestimmten Mindestwert offline verkauft, um den effizienten Betrieb seines physischen Ladengeschäfts zu sichern.
  • Jeder Händler muss berechtigt sein, Preisvergleichsportale zu nutzen und günstige Platzierungen in Suchmaschinen zu kaufen.
  • Online-Plattformen, insbesondere online intermediaries, gelten jetzt als Anbieter und nicht mehr wie bisher als Handelsvertreter. Online-Plattformen dürfen den Händlern folglich ebenso wenig wie der eigentliche Anbieter bzw. Hersteller irgendwelche Preisvorgaben Hybride Plattformen sind generell von der Freistellung ausgenommen und können sich auf Ausnahmen vom Kartellverbot nicht berufen.

Verbote

Verbot von Marketplaces und Drittplattformen

Anbieter, Hersteller und Importeure können nun mit größerer Rechtssicherheit als unter der bisher seit 2010 geltenden Vertikal-GVO den online-Handel auf solchen Drittplattformen verbieten bzw. einschränken. Da es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, konnte die neue Vertikal-GVO 720/2022 hiervon nicht abweichen. 

Allerdings haben einige Kartellbehörden immer wieder betont, dass sie in dieser Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Coty keine generelle Freigabe von Plattformverboten sehen. Es bleibt daher abzuwarten, wie Gerichte und Kartellbehörden die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung interpretieren. Insbesondere im Bereich des dualen Vertriebs sind Einschränkungen zu erwarten, wenn der Anbieter seinen Händlern den Vertrieb auf Amazon oder eBay verbietet, aber seine Produkte selbst dort anbieten.

Vertriebsvorgaben

Unterschiedliche Vertriebsvorgaben zulässig​

Die neue Vertikal-GVO 720/2022 erleichtert qualitative Vorgaben im online-Handel. Nach der Vorgänger-GVO 2010 mussten die Anforderungen an den Online-Vertrieb mit denen an den stationären Handel zwar nicht identisch, aber zumindest äquivalent sein. Um den online-Handel zu kontrollieren, mussten daher nach der gegenwärtigen Lage ebenfalls strenge Vorgaben für den stationären Handel gemacht werden. Dieses Äquivalenzerfordernis fällt nun weg. Anbieter können daher für den Online-Handel strengere Vorgaben machen als für den stationären Verkauf gelten.

Dies gilt unabhängig vom gewählten Vertriebsmodell, also Exklusiv- oder Selektivvertrieb. In beiden Varianten kann der Anbieter oder Hersteller unterschiedliche Qualitätsanforderungen und Verkaufsmodalitäten hinsichtlich des Vertriebs aufstellen. Dies darf der Hersteller oder Anbieter nach den Leitlinien zur neuen Vertikal-GVO 720/2022 sogar auch im Rahmen eines freien Vertriebsmodells;, d.h. in Allgemeinen Verkaufsbedingungen bei reinen Käufer-Verkäufer-Beziehungen, bei denen nur Bestellungen ausgeführt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag besteht. Allerdings dürfen diese Verkaufsmodalitäten selbst nicht zu Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen führen. Gemeint sind Anforderungen an die Geschäftsausstattung, die Produktpräsentation und das Erscheinungsbild der Website. Diese Anforderungen können etwa bisher als Auswahlkriterien beim selektiven Vertrieb ausgestellt werden; dies muss jedoch nicht mehr sein. Die Leitlinien zur neuen Vertikal-GVO 720/2022 nennen jedoch den selektiven Vertrieb als typischen Anwendungsfall.

Mindestvertrieb

Mindestvertrieb im stationären Handel​

Die neue Vertikal-GVO 2022 erlaubt gewisse Beschränkungen bei der Nutzung bestimmter Online-Vertriebskanäle, sofern dies nicht die Nutzung generell zu verhindern bezweckt. Neben dem Verbot von Drittplattformen, Qualitätsstandards beim Online-Vertrieb sowie dem Betrieb eines oder mehrerer Ladengeschäfte sind Vorgaben für einen Mindestvertrieb der Produkte über den stationären Handel zulässig. Insbesondere kann der Hersteller oder Anbieter dem Händler bzw. Käufer auferlegen, dass er die Produkte in einer bestimmten Mindestmenge oder einem bestimmten Mindestwert offline verkauft, um den effizienten Betrieb seines physischen Ladengeschäfts zu sichern. Die jeweilige Mindestmenge bzw. der Mindestwert kann für alle Händler gleich sein oder an die bestimmte Kriterien wie Umsatz, Lage und relative Größe des Abnehmers im Vertriebssystem anknüpfen. Entscheidend ist jedoch, dass die jeweilige Mindestmenge bzw. der jeweilige Mindestwert erforderlich sind, um einen solchen effizienten Betrieb zu gewährleisten.

Unverändert verboten bleiben alle Beschränkungen, die Beschränkungen des Internetvertrieb des Händlers bzw. Abnehmers durch Mindestmengen oder Mindestwerte bezwecken oder bewirken. Es ist also unzulässig, den Gesamtumfang von Verkäufen über das Internet vorzugeben. Die Gruppenfreistellung nach der neuen Vertikal-GVO 720/2022 gilt folglich nicht für vertragliche Bestimmungen oder sonstige Abreden festzulegen, die für den Umsatz oder die Absatzmenge im stationären Ladengeschäft einen Mindestanteil am Gesamtumsatz bzw. Gesamtabsatzmenge des Abnehmers, also einschließlich seiner online-Verkäufe, festlegen. Solche Regelungen bleiben kartellrechtswidrig.

Beschränkungen

Beschränkungen des Internetvertriebs ​

Beschränkungen des Internet-Vertriebs bleiben im Wesentlichen unzulässig. Die Europäische Kommission will mit der neuen Vertikal-GVO 720/2022 weiterhin gewährleisten, dass der Online-Handel allen Verbrauchern und Endabnehmern zur Verfügung steht. Die neue Vertikal-GVO 720/2022 und ihre Leitlinien erkennen allerdings an, dass der Online-Handel in der Zwischenzeit so etabliert ist, dass er nicht mehr den gleichen Schutz durch das Kartellrecht benötigt wie noch unter der Vorgänger-GVO.

Verboten bleiben insbesondere die folgenden Maßnahmen und deren Überwachung:

  • Zustimmungsrecht des Anbieters oder Markenherstellers zum Internet-Vertrieb
  • Pflicht zur Weiterleitung von Online-Kundenanfragen
  • Verweigerung oder Reduzierung von Boni oder sonstigen Vorteilen für den Fall von Online-Verkäufen
  • Das Androhen oder die Verhängung von Nachteilen, etwa der Entzug von Bildnutzungsrechten, die Beendigung oder Reduzierung der Belieferung oder Vertragskündigungen
  • Vereinbarung eines Maximalumsatzes, der über das Internet erzielt werden darf.

 

Der Online-Handel darf etwa nicht deswegen beschränkt werden, um das Trittbrettfahrer-Problem zu lösen. Einzelhändler im stationären Vertrieb werden also weiterhin damit rechnen müssen, dass Kunden Produkte testen und Beratung in Anspruch nehmen, aber das Produkt online zu einem günstigeren Preis finden und kaufen. Ebenso ist es im Rahmen des Exklusivvertriebs unzulässig, den Internet-Verkauf über einen eigenen Webshop des Händlers oder Abnehmers in andere Gebiete zu untersagen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorhalten von anderen Landessprachen unter der neuen Vertikal-GVO 2022 wohl als aktiver Verkauf angesehen wird und daher beim Exklusivvertrieb untersagt werden darf. Händler und Abnehmer müssen ebenfalls befugt sein, Preisalgorithmen, Preisvergleichsportale und Suchportale zu nutzen.

Beschränkungen bleiben ebenfalls zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Der Vertrieb von Waffen oder Medikamenten darf daher eingeschränkt sein. Die Vertikal-GVO schränkt auch nicht die Vertragsfreiheit ein. Ein Anbieter bleibt daher weiterhin frei zu entscheiden, ob er reine Online-Händler beliefern möchte oder nicht. Ein Lieferanspruch kann sich jedoch ergeben, wenn der Anbieter bzw. seine Produkte eine besondere Marktstellung innehaben und der Händler auf die Belieferung angewiesen ist. Bei ein solchen relativen Marktstärke muss der Anbieter zu seinen üblichen Konditionen liefern, darf dann aber den Online-Handel nicht in unzulässiger Weise beschränken. Diese Situation ist vergleichbar mit Rahmenverträgen, etwa bei einem Exklusiv- oder Selektiven Vertriebssystem oder beim Franchising. Dort darf der Vertrieb über das Internet nur an erforderliche Qualitätsvorgaben geknüpft werden.

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